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21. August 2024

EU-Finanzmarktaufsicht legt Namensregeln für nachhaltige Fonds vor

Immer mehr Anleger interessieren sich nicht nur für die Rendite und Sicherheit ihrer Investitionen, sondern auch für deren ethische Dimension. Dementsprechend wimmelt es auf dem Fondsmarkt von Produkten, deren Namen verkaufsfördernde Zusätze wie „nachhaltig“, „ESG“, „Umwelt“, „sozial“ oder „Klima“ enthalten. Es hat sich indes herumgesprochen, dass nicht all diese Fonds gleichermaßen ihren hehren Zielen bzw. Versprechen gerecht werden. Um die Anleger vor irreführenden Bezeichnungen (Greenwashing) zu schützen, hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA nun Anforderungen für die Verwendung nachhaltigkeitsbezogener Begriffe definiert. Kernkriterium ist eine Schwelle von 80 Prozent: Nur wenn der Anteil der nachhaltigen Fondsinvestments mindestens diesen Wert erreicht, dürfen einschlägige Namenszusätze verwendet werden. Was als nachhaltig gelten kann, definiert wiederum die EU-Offenlegungsverordnung (SFDR), die jedoch aktuell überarbeitet wird. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat angekündigt, die neuen ESMA-Kriterien eins zu eins anzuwenden.

Immer mehr Anleger interessieren sich nicht nur für die Rendite und Sicherheit ihrer
Investitionen, sondern auch für deren ethische Dimension. Dementsprechend wimmelt es auf
dem Fondsmarkt von Produkten, deren Namen verkaufsfördernde Zusätze wie „nachhaltig“, „ESG“,
„Umwelt“, „sozial“ oder „Klima“ enthalten. Es hat sich indes herumgesprochen, dass nicht all diese
Fonds gleichermaßen ihren hehren Zielen bzw. Versprechen gerecht werden.
Um die Anleger vor irreführenden Bezeichnungen (Greenwashing) zu schützen, hat die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA nun Anforderungen für die
Verwendung nachhaltigkeitsbezogener Begriffe definiert. Kernkriterium ist eine Schwelle von 80
Prozent: Nur wenn der Anteil der nachhaltigen Fondsinvestments mindestens diesen Wert
erreicht, dürfen einschlägige Namenszusätze verwendet werden. Was als nachhaltig gelten kann,
definiert wiederum die EU-Offenlegungsverordnung (SFDR), die jedoch aktuell überarbeitet wird.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat angekündigt, die neuen ESMA-Kriterien
eins zu eins anzuwenden.

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