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28. August 2026

BGH stärkt Immobilienverkäufer in Notlagen

Wer eine Immobilie in einer Notlage weit unter ihrem eigentlichen Wert verkauft, kann im Nachhinein auf Rückabwicklung oder Schadensersatz hoffen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend entschieden, nachdem sich die Vorinstanzen noch gegensätzlich positioniert hatten. Im verhandelten Fall ging es um eine Ehefrau, die nach der Trennung von ihrem Mann finanziell klamm war und deshalb 40 Prozent des gemeinsamen Eigenheims an zwei Käufer veräußerte. Im Gegenzug stellten die Erwerber sie von einem hälftigen Bankdarlehen frei, was auf einen Kaufpreis von 55.000 Euro hinauslief. Kurz darauf musste das Objekt zwangsversteigert werden. Ein Wertgutachten bezifferte den Immobilienwert auf 690.000 Euro – 40 Prozent der Immobilie hätten demnach 276.000 Euro kosten müssen. Die Verkäuferin klagte daraufhin auf Rückabwicklung wegen Sittenwidrigkeit. Die BGH-Richter gaben ihr recht, da das eklatante Missverhältnis zwischen Verkaufspreis und tatsächlichem Wert auf ein wucherähnliches Rechtsgeschäft schließen lasse. Dazu reiche schon eine Spanne von 100 Prozent; beim Fünffachen wie in diesem Fall sei davon auszugehen, dass die Käufer die Notlage der Verkäuferin mit verwerflicher Gesinnung ausgenutzt haben. Jener steht deshalb Schadensersatz zu, denn eine Rückabwicklung ist nach der erfolgten Zwangsversteigerung nicht mehr möglich.

Wer eine Immobilie in einer Notlage weit unter ihrem eigentlichen Wert verkauft, kann im Nachhinein auf Rückabwicklung oder Schadensersatz hoffen.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend entschieden, nachdem sich die Vorinstanzen noch gegensätzlich positioniert hatten.

Im verhandelten Fall ging es um eine Ehefrau, die nach der Trennung von ihrem Mann finanziell klamm war und deshalb 40 Prozent des gemeinsamen Eigenheims an zwei Käufer veräußerte.

Im Gegenzug stellten die Erwerber sie von einem hälftigen Bankdarlehen frei, was auf einen Kaufpreis von 55.000 Euro hinauslief.

Kurz darauf musste das Objekt zwangsversteigert werden. Ein Wertgutachten bezifferte den Immobilienwert auf 690.000 Euro – 40 Prozent der Immobilie hätten demnach 276.000 Euro kosten müssen.

Die Verkäuferin klagte daraufhin auf Rückabwicklung wegen Sittenwidrigkeit.

Die BGH-Richter gaben ihr recht, da das eklatante Missverhältnis zwischen Verkaufspreis und tatsächlichem Wert auf ein wucherähnliches Rechtsgeschäft schließen lasse.

Dazu reiche schon eine Spanne von 100 Prozent; beim Fünffachen wie in diesem Fall sei davon auszugehen, dass die Käufer die Notlage der Verkäuferin mit verwerflicher Gesinnung ausgenutzt haben.

Jener steht deshalb Schadensersatz zu, denn eine Rückabwicklung ist nach der erfolgten Zwangsversteigerung nicht mehr möglich.

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